… das Elterngeld zwölf Monate zurückschaut?
Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor der Geburt, genauer gesagt vor dem Mutterschutz. Wer die Steuerklasse ändert, muss das früh genug tun: sie muss in mindestens sechs dieser Monate gegolten haben.
§ 2b, § 2c BEEG